Auswirkungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes auf kleine und mittlere Unternehmen
Seit dem 1. Januar 2024 gilt das LkSG für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten. Unternehmen mit weniger Beschäftigten sind von den Verpflichtungen nicht direkt betroffen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat sich gemeinsam mit dem Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundesarbeitsministerium damit befasst, unter welchen Voraussetzungen auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Berührung kommen können und wie sie damit umgehen sollen.
Auch wenn kleine und mittlere Planungsunternehmen nicht vom LkSG erfasst sind, können sie mit den Anforderungen des Gesetzes in Berührung kommen, wenn sie einem anderen Unternehmen Dienste leisten oder Produkte zuliefern, das seinerseits den LkSG-Pflichten unterliegt. Das kleine oder mittlere Unternehmen gilt dann nach dem LkSG als „unmittelbarer Zulieferer“ des verpflichteten Unternehmens. Das verpflichtete Unternehmen muss unmittelbare Zulieferer, bei denen es ein Risiko vermutet, in seine konkrete Risikoanalyse und ggf. in Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie in die Einrichtung seines Beschwerdeverfahrens einbeziehen.
Welche Verpflichtungen haben in diesem Zusammenhang kleine und mittlere Planungsunternehmen?
Weitere Informationen enthalten Sie in den FAQs des Bundesamts für Ausfuhrkontrolle für KMU oder Sie wenden sich im konkreten Einzelfall an die VBI-Bundesgeschäftsstelle.
10787 Berlin