Bundesregierung will HOAI als Rechtsverordnung beibehalten
Als Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) betonte Lothar Fehn Krestas in seinem Grußwort die Einigkeit der Bundesministerien, die HOAI als Rechtsverordnung auch zukünftig erhalten zu wollen. Er betonte die wichtige Funktion der HOAI für die Sicherung einer hohen Planungs- und Bauqualität im Dienste des Verbraucherschutzes.
Dr.-Ing. Erich Rippert, AHO-Vorstandsvorsitzender und VBI-Mitglied, machte deutlich, dass mit dem Luxemburger Urteil nicht das Ende der HOAI verbunden ist. Die meisten Regelungen seien von dem Urteil unberührt. Die Leistungsbilder und Regelungen zur Ermittlung des Honorars haben sich als Grundlage für das Planen und Bauen in Deutschland über mehr als 40 Jahre hinweg etabliert. Es gelte nun, diesen rechtssicheren Rahmen für Auftraggeber und Auftragnehmer zu erhalten und die HOAI kurzfristig und systematisch an die Vorgaben des EuGH anzupassen. Dazu haben die Verbände und Kammern der Architekten und Ingenieure in einem gemeinsamen Positionspapier ihre Vorstellungen vorgelegt (siehe Themen/HOAI).
Dr. Thomas Solbach vom federführenden Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) skizzierte in seinem Vortrag den Weg zu den notwendigen Anpassungen im deutschen Recht. So seien neben Anpassungen der HOAI auch Veränderungen der zugrundeliegenden Ermächtigungsgrundlage für die HOAI (Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen) erforderlich. In dem notwendigen Rechtsetzungsverfahren sollen, abgesehen von den verbindlichen Honorarsätzen, die übrigen Vorgaben der HOAI soweit wie möglich beibehalten werden. Verschiedene Fragen zur Ausgestaltung im Detail befänden sich derzeit in der Diskussion und werden mit den fachlich Beteiligten, darunter auch AHO, Bundesarchitekten- und Bundesingenieurkammer, intensiv diskutiert. Er stimmte zu, dass die notwendigen Anpassungen im kommenden Jahr 2020 umgesetzt werden sollen.
Denkanstöße zur zukünftigen Honorierung von Planungsleistungen gab Professor Dr.-Ing Clemens Schramm, der das wirtschaftliche Gutachten zur Rechtfertigung der HOAI im EU-Vertragsverletzungsverfahren erstellt hat. Er ging auf verschiedene Ansätze zur zukünftigen Honorierung ein. So könnte die Berücksichtigung von Objekt- und Projektkomponenten im Ergebnis zu einer Leitkurve führen, die sich am mittleren Honorarsatz der HOAI orientiert und die Grundlage für die Ermittlung des Aufwandes im Einzelfall bildet. In jedem Fall muss der Zusammenhang zwischen Honorar und Qualität beachtet werden, wie das insbesondere der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungsgründen betont hat.
Ein weiterer Höhepunkt der Tagung war der Vortrag von Rechtsanwalt Professor Dr. Burkhard Messerschmidt (Redeker Sellner Dahs, Bonn), der insbesondere auf die Folgen des EuGH-Urteils für laufende Verträge und Verfahren und die derzeit divergierende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur weiteren Berücksichtigung der HOAI-Mindestsätze einging. Hier werde der Bundesgerichtshof das letzte Wort haben. Mit einer höchstrichterlichen Entscheidung sei aber frühestens Mitte 2020 zu rechnen.