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Planungsbeschleunigung – VBI-Stellungnahme an Bundestagsverkehrsausschuss

15. Januar 2020

„Wir begrüßen die neue Initiative der Bundesregierung, durch gesetzliche Regelungen Planungs- und Genehmigungsverfahren für Verkehrsinfrastrukturprojekte zu beschleunigen, halten aber die vorgeschlagenen Maßnahmen für nicht weitgehend genug.“ Das erklärte VBI-Präsident Jörg Thiele anlässlich der öffentlichen Anhörung des Bundestagsverkehrsausschusses zu zwei Gesetzentwürfen der Bundesregierung am 15. Januar.

„Insbesondere befürchten wir, dass das im sogenannten Maßnahmenvorbereitungsgesetz vorgesehene Procedere eines ‚vorbereitenden Verfahrens‘ dieselben Probleme mit sich bringt, wie das gültige Planfeststellungsverfahren“, so Thiele. Spürbare Beschleunigung sei daher nicht zu erwarten. Außerdem müsse Rechtssicherheit oberste Priorität haben.

Diese kritische Einschätzung und weitere Anregungen zur Planungsbeschleunigung hat der VBI in einer Stellungnahme zu den beiden Gesetzentwürfen allen Mitgliedern des Bundestagsverkehrsausschusses zugeleitet. Bei den Entwürfen handelt es sich konkret um das Gesetz zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich (Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz) und das Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren.

Beide Gesetzesinitiativen verfolgen unterschiedliche Strategien. Der Entwurf des Gesetzes zur weiteren Planungs- und Genehmigungsverfahren-Beschleunigung befreit Vorhaben zur Unterhaltung und Instandhaltung im Bestand der Bundesstraßen- und Eisenbahninfrastruktur – etwa den Ersatzneubau einer maroden Brücke am selben Standort – von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. „Diesen Ansatz begrüßt der VBI als richtungweisend, da viele Projekte im Bestand ertüchtigt werden müssen. Wir schlagen deshalb vor, den Anwendungsbereich dieser gesetzlichen Regelungen auch auf Bestandsmaßnahmen bei den Bundeswasserstraßen auszudehnen“, erläutert VBI-Präsident Thiele.

Ebenso wäre es im Interesse der Verfahrensbeschleunigung zielführend, bei Straßenerneuerungsmaßnahmen ein Planfeststellungsverfahren erst dann gesetzlich vorzuschreiben, wenn im Rahmen der Maßnahme mehr als eine Fahrspur ergänzt werde.

Hier finden Sie die vollständige Stellungnahme.