VBI begrüßt HOAI-Urteil zu Altverträgen
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Mindestsätze in Altverträgen, die vor dem Inkrafttreten der angepassten HOAI am 01.01.2021 zwischen Privaten geschlossen worden sind, weiterhin angewendet werden können. Das Vertragsverletzungsurteil vom 04.07.2019 steht dem nicht entgegen. Über die tatsächliche Anwendung der Mindestsätze müssen nun die nationalen Gerichte entscheiden.
Dazu erklärt VBI-Präsident Jörg Thiele: „Wir freuen uns über das Urteil, stellt es doch Klarheit darüber her, dass die Mindestsätze angewandt werden können. Wir hoffen nun auf die Beurteilung durch den Bundesgerichtshof im Sinne der Planerinnen und Planer. Gleichzeitig ist aber auch klar, dass die angepasste HOAI ohne verbindliche Mindestsätze keinen Unterbietungswettbewerb befeuern darf. Die bevorstehende HOAI-Novellierung muss hierzu eindeutige Aussagen treffen. Orientierung muss der Mittelsatz und nicht der Basissatz sein. Die weltweit geschätzte deutsche Planungsqualität gibt es nicht zum Nulltarif.“