EuGH kippt die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI
Die Höchst- und Mindestsätze in der Honorarordnung für die Ingenieure und Architekten HOAI verstoßen nach Auffassung des höchsten Europäischen Gerichts gegen die Dienstleistungsrichtlinie und die Niederlassungsfreiheit in den Mitgliedsstaaten der EU. Die Bundesregierung muss die HOAI nun unverzüglich anpassen und die Pflicht zur Beachtung verbindlicher Mindest- und Höchstsätze abschaffen. Keine Partei eines nach dem EuGH-Urteil geschlossenen Planungsvertrages kann sich nunmehr auf die HOAI berufen, um eine Unter- oder Überschreitung des Honorarrahmens einzufordern.
Jörg Thiele, Präsident des VBI, äußert sich enttäuscht, dass der Europäische Gerichtshof in seiner heutigen Entscheidung den inhaltsstarken Argumenten der Bundesregierung kaum Beachtung geschenkt hat, sondern vielmehr den ungeschminkt marktliberalen Ausführungen im Schlussantrag des Generalanwalts gefolgt ist. Präsident Thiele ist kein Fall bekannt, wonach ein ausländischer Ingenieur oder Architekt gerade wegen der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI einen Bogen um den deutschen Markt gemacht hätte.
Der VBI-Präsident legt allerdings großen Wert auf die Feststellung, dass die übrigen Regelungen der HOAI nicht von der Entscheidung des EuGH betroffen sind. Der VBI wird sich daher gemeinsam mit den anderen Organisationen der Ingenieure und Architekten dafür einsetzen, dass die HOAI in diesem Sinne als Orientierung für die Parteien von Bau-Planungsverträgen im Sinne des Verbraucherschutzes und der Qualitätssicherung weitgehend erhalten bleibt.
Weitere Informationen rund um die heutige EuGH-Entscheidung finden Sie in der VBI-Information zum Thema.